Luftfahrerschein, Beantragung einer Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen eines Luftfahrzeugs
Beschreibung
Der Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten oder erklärten Ausbildungsorganisation (Flugschule) durchgeführt werden und vermittelt Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, Betriebsverfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde sowie Navigation. Erst nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bei dem zuständigen Luftamt wird die Erlaubnis erteilt.
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Luftämter. Hier sind folgende Stellen zuständig:
- das Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer
- die Luftsportverbände für die Luftsportgeräte
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- durch einen Fliegerarzt festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
Fachliche Voraussetzungen
- Ausbildungszeit in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Flugstunden, Starts und Landungen
- Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
- gegebenenfalls Nachweis englischer Sprachkenntnisse nach ICAO Vorgaben
Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Flugschulen oder bei den Luftämtern erfragt werden.
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
Kosten
25,00 EUR bis 80,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
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