Nachlasssicherung, Sicherungsmaßnahmen
Das Amtsgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen.
Beschreibung
Das Nachlassgericht ist nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, vorübergehend von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen, wenn
In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.
- ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht (etwa wegen des Umfangs des Nachlasses) und
- die Person des Erben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unbekannt ist oder der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
- die Hinterlegung von Geldbeträgen oder Kostbarkeiten
- die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Ermittlungen über den Nachlassbestand
- die Sperrung von Konten
- die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren.
In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.
Kosten
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Diese treffen den Erben.
Rechtsgrundlagen
- Art. 37 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Nrn. 12310 bis 12312 KV
- § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1961 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 64 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 14.09.2023
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