Schulverwaltung, Verwaltung von Schulen durch Landratsämter und kreisfreie Städte
Landratsämter sind für die Verwaltung landkreiseigener Schulen, kreisfreie Städte für die Verwaltung von Schulen in der kreisfreien Stadt zuständig.
Beschreibung
Das Landratsamt und die kreisfreie Stadt haben bei staatlichen und kommunalen Schulen u. a. folgende Aufgaben:
- Die Bereitstellung und Finanzierung des Schulaufwandes für die Schulen in der Aufwandsträgerschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Der Schulaufwand umfasst den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
- die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,
- die Lehrmittel und Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
- die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]),
- Schulveranstaltungen,
- Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
- Geschäftsbedürfnisse der Schule,
- Schülerheime für berufliche Schulen (bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung), soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,
- die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen,
- Schülerbeförderung bei Grund-, Mittel- und Förderschulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 BaySchFG
- Aufwendungen für behinderte Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 BaySchFG
- Die finanzielle Abwicklung, d.h. Vereinnahmung bzw. Erstattung von Gastschulbeiträgen nach Maßgabe des Art. 10 BaySchFG bei staatlichen Schulen bzw. Art. 19 BaySchFG bei kommunalen Schulen; die Beteiligung oder teilweise sogar die Entscheidung im Gastschulantragsverfahren
- Durchführung von Schulbaumaßnahmen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt insbesondere Schülerentwicklungsplanung, Raumprogramm und Finanzierung
- Die Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 118 BayEUG) sowie die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Schulpflicht (Art. 119 BayEUG)
Im Bereich der kommunalen Schulen ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt daneben auch Dienstherr des Lehrpersonals und trägt den Personalaufwand.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 02.02.2024
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