Wild lebende Pflanzen, Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
Beschreibung
Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (auch Flechten und Pilze) die nicht besonders geschützt sind, erteilt die untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungsbehörden. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).
Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.
Zum privaten Sammeln von bestimmten nicht besonders geschützten Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).
Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformendürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ausnahmen sind für bestimmte Zwecke, wie z. B. Forschung, und mit vorheriger Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung möglich (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Für bestimmte Pilze, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden, bestehen Ausnahmen (§ 2 Abs. 1 BArtSchV)
Voraussetzungen
In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte,…) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 2 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
- § 39 Absätze 3 und 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 7 Absatz 2 Nr. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
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