Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Altfahrzeug, Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Beschreibung

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Betreiber von Demontagebetrieben und Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich nur dann aufnehmen, wenn ihnen ein Sachverständiger die Erfüllung der Anforderungen der AltfahrzeugV an solche Betriebe bescheinigt hat.

Ferner dürfen solche Betriebe den ihnen obliegenden Nachweis der Einhaltung bestimmter stofflicher Verwertungsquoten zu Altfahrzeugen gemeinsam statt einzeln nur dann erbringen, wenn ein solcher Nachweis durch einen Sachverständigen überprüft worden ist.

Diese Verpflichtungen erfüllen diese Betriebe nur dann, wenn sie mit der Prüfung und Bescheinigung nur in § 6 AltfahrzeugV aufgeführte Sachverständige beauftragen. Zu diesen Sachverständigen gehören zum einen auch Sachverständige, die für Altfahrzeugentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist. 

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung erforderlich ist.

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altfahrzeugentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 03.04.2023

Kontakt

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63825 Sommerkahl
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63825 Schöllkrippen
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