Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sommerkahl
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ortsansicht
Kirche
Frühling
Kriegerderdenkmal
Bergwerk
Radfahrer
Schule
Fischröll

Straßen- und U-Bahnen, Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschreibung

Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

  • den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
  • einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln

und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

Für die Durchführung von Plan­fest­stellungs­verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Plan­fest­stellungsbehörde) wird auf Antrag tätig.

 

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Bei der Planfeststellungsbehörde wird die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden. Sie beteiligt auch die nach Natur­schutz­recht anerkannten Vereine sowie die sonstigen in Umweltangelegenheiten anerkannten Vereinigungen (z.B. Landesbund für Vogelschutz, Bund Naturschutz u.a.).

Die Öffentlichkeit wird beteiligt:

  • Öffentliche Bekanntmachung
    Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln).
  • Öffentliche Auslegung
    Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt.
  • Einwendungsfrist
    Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.

    Wichtig ist die Einhaltung dieser Frist! Wird diese versäumt, können die Einwände unberücksichtigt bleiben und Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss sind ausgeschlossen.

Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses. 

Voraussetzungen

Bau oder wesentliche Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen.

Fristen

Mit dem Bau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Kosten

Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.07.2023

Kontakt

Schulstraße 12
63825 Sommerkahl
06024 1760
06024 637591
E-Mail schreiben

Kontakt VG

Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen
Marktplatz 1
63825 Schöllkrippen
06024 67350
06024 673599
E-Mail schreiben

Volltextsuche

Bilderslidershow starten Bilderslidershow beenden