Artenschutz in der Straßenplanung, Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben
Beschreibung
Die Notwendigkeit einer "artenschutzrechtlichen Prüfung" im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den Verboten des § 44 Absatz 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz. Als Arbeitshilfe zur Berücksichtigung dieser Vorgaben zum Artenschutz in straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die damalige Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die "Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Straßenbau - saP" (Fassung mit Stand 01/2015) herausgegeben. Diese wurden im August 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 in § 44 Abs. 5 BNatSchG angepasst (siehe "Weiterführende Links").
Voraussetzungen
Die Benutzung der Arbeitshilfe erfordert einschlägigen naturschutzfachlichen, rechtlichen und biologischen Sachverstand. Sie ist für Fachleute der Fachrichtungen Landschaftsplanung und Biologie bestimmt.
Erforderliche Unterlagen
- Die erforderlichen Unterlagen werden in jedem Einzelfall durch den Vorhabensträger und die zuständige Gestattungsbehörde festgelegt.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Anlage 1: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
- Anlage 2: Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes in der Straßenplanung
- Anlage 3: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums
- Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)
- Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Vorhabenszulassung
- Ministerialschreiben "Straßenbau, Naturschutzrecht - Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes in der Straßenplanung Anpassung an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes durch Art. 1 BNatSchGÄndG vom 15.09.2017"
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