Stiftung, Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.
Beschreibung
Der Genehmigung der Stiftungsbehörde
- bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
- bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
- bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).
Fristen
Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, das bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, zu stellen.
Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Darlegung des Umfangs und der Auswirkung des Rechtsgeschäfts
- Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
- Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Kommunale Stiftung, Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung, Beantragung der Anerkennung
- Stiftung, Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung
- Stiftung, Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung, Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
- Stiftungsverzeichnis, Beantragung der Änderung der Anschrift
- Stiftungsverzeichnis, Einsicht
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 05.07.2024
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