Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Regionalkultur, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.

Beschreibung

Zweck

Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind

a) Investitionen beim Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung oder Sanierung) und bei technischen Einbauten in Spielstätten (Veranstaltungs- und Probenräume oder Freilichtbühnen) für historische Heimatschauspiele; ebenfalls gefördert wird der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau für die Spielstätte eines historischen Heimatschauspiels entbehrlich ist (Investitionsförderung);

b) innovative Einzelveranstaltungen und -projekte, bei denen der Zweck der Heimatpflege im Vordergrund steht (Einzelförderung).

 

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.

Art und Höhe

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.

Voraussetzungen

Die geförderten Vorhaben sollen einen überregionalen Wirkbereich aufweisen.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mehr als 15 000 EUR betragen.

Bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen kann grundsätzlich nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen erfolgen.

Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.

Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall vor der Eingehung von Verbindlichkeiten dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.

Verfahrensablauf

Die Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform einzureichen.

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Hinweise

Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.

Fristen

Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung
  • Projektplanung/-verlauf
  • Kosten- und Finanzierungsplan

Online Verfahren

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 08.05.2023

Kontakt

Schulstraße 12
63825 Sommerkahl
06024 1760
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