Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Arzt/Ärztin, Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen

Ärztinnen und Ärzte aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die den ärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Bayern ausüben möchten, benötigen keine Approbation. Die schriftliche Meldung bei der zuständigen Behörde genügt.

Beschreibung

Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür in der Regel eine spezielle Berufszulassung - die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.

Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis für Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine schriftliche Meldung der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Für Sie zuständig") unter Vorlage bestimmter Unterlagen.

Voraussetzungen

Es muss eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung und eine Niederlassung als Arzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorliegen. Außerdem müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein.

Verfahrensablauf

Bei der zuständigen Behörde sind im Rahmen der erstmaligen Meldung die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Dokumente vorzulegen. Die Behörde prüft die Unterlagen und klärt mit dem Antragsteller oder unmittelbar mit dem Herkunftsstaat etwaige Zweifelsfragen ab. Sofern die Behörde keine Bedenken geltend macht, kann die Dienstleistung erbracht werden.

Hinweise

Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Bayern die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Ein Dienstleistungserbringer ist von der Mitgliedschaft in der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft (ärztlicher Kreisverband) befreit.

Die ärztlichen Berufspflichten, die sich aus dem Heilberufe-Kammergesetz und der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ergeben, haben Dienstleistungserbringer gleichwohl zu beachten. Verstöße gegen Berufspflichten können berufsrechtlich verfolgt werden.

Fristen

Die Meldung ist vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistung auch in diesem Jahr erbracht werden soll.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Qualität, insbesondere der Vollständigkeit der Unterlagen und dem allgemeinen Arbeitsaufkommen bei der Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (ggf. beglaubigte Kopie)
  • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig als Arzt/Ärztin niedergelassen sind, Ihnen die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen
  • Berufsqualifikationsnachweis (Diplom über die ärztliche Ausbildung)
  • eine Erklärung, dass Sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
  • ggf. können Informationen über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einen vergleichbaren Schutz verlangt werden

Kosten

Für die Bearbeitung der Meldung ist eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 04.10.2023

Kontakt

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63825 Sommerkahl
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