Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Altersentlastungsbetrag, Beantragung

Für alte Menschen gibt es verschiedene Steuerbefreiungen und -erleichterungen.

Beschreibung

Steuerpflichtige, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder im Hinblick auf ihr Alter besondere Belastungen auf sich nehmen müssen, werden steuerlich entlastet.

Ein Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die altersmäßige Voraussetzung erfüllt und entsprechende Einkünfte hat, zu berücksichtigen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Für Steuerbürger der Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt der Altersentlastungsbetrag dauerhaft 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 EUR. Für spätere Geburtsjahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. So beträgt der Altersentlastungsbetrag

  • für den Geburtsjahrgang 1941 38,4 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.824 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1942 36,8 %, höchstens 1.748 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1943 35,2 %, höchstens 1.672 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1944 33,6 %, höchstens 1.596 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1945 32,0 %, höchstens 1.520 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1946 30,4 %, höchstens 1.444 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1947 28,8 %, höchstens 1.368 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1948 27,2 %, höchstens 1.292 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1949 25,6 %, höchstens 1.216 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1950 24,0 %, höchstens 1.140 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1951 22,4 %, höchstens 1.064 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1952 20,8 %, höchstens 988 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1953 19,2 %, höchstens 912 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1954 17,6 %, höchstens 836 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1955 16,0 %, höchstens 760 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1956 15,2 %, höchstens 722 EUR,
  • für den Geburtsjahrgang 1957 14,4 %, höchstens 684 EUR
  • und für den Geburtsjahrgang 1958 14,0 %, höchstens 665 EUR.

Voraussetzungen

  • Sie haben das 64. Lebensjahr vollendet und sind in Rente.
  • Sie verdienen neben der Rente Geld beispielsweise aus Arbeit oder Vermietung.

Verfahrensablauf

  • Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen gewährt.
  • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

Fristen

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 2.9.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Einkommen

Online Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 27.03.2024

Kontakt

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