Dienstleistungen: VG Schöllkrippen

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Elektromobilität, Beantragung einer Förderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Der Freistaat Bayern fördert öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses

Beschreibung

Zweck

Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Freistaat Bayern ist der Aufbau einer flächendeckenden Basis-Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung. 

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses.

Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.

Gefördert wird außerdem der Anschluss der geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz und die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn sie der Versorgung von Ladepunkten dient.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Kommunen und Landkreise, soweit im jeweiligen Förderaufruf keine Einschränkung erfolgt.

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnellladepunkten und den Netzanschluss. Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus der Richtlinie.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Ladepunkte sowie Netzanschluss werden mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 % gefördert. Der konkret geltende Fördersatz wird im jeweiligen Förderaufruf bekannt gegeben.

Desweitern ist ein Förderhöchstbetrag festgelegt. Dieser ist bei den Ladepunkten abhängig von der Ladeleistung und liegt zwischen 2.500 und 20.000 EUR. Beim Netzanschluss liegt der Höchstbetrag bei 10.000 bzw. 100.000 EUR.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung sind unter anderem die Einhaltung der Vorgaben der Ladesäulenverordnung. Weiterführende Informationen über die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur finden Sie in Abschnitt 6 der Förderrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Verfahrensablauf

Bewilligungsstelle Bayern Innovativ. Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie an die Anträge veröffentlicht.

Fristen

Die Einreichungsfristen werden in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegt.

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

Online Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Lebenslagen

Verwandte Themen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 25.03.2024

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