Integrationskurs, Beantragung der Teilnahme
Wenn Sie die deutsche Sprache erlernen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an einem Integrationskurs teilnehmen.
Beschreibung
Der Integrationskurs vermittelt:
- deutsche Sprachkenntnisse sowie
- Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:
- Allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
- Spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
- Frauen
- Eltern
- junge Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig sind (Jugendintegrationskurs)
- Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
- Menschen, die nicht die lateinische Schrift erlernt haben (Zweitschriftlernerkurs)
- Menschen mit erhöhtem sprachpädagogischem Förderbedarf (Förderkurse)
- Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Gehörlose, Sehbehinderte)
- Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Integrationskurse werden als Vollzeit- und Teilzeitkurse durchgeführt.
Vor der Teilnahme am Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Dieser ist Ihrer Teilnahmeerlaubnis, mit der Sie sich beim einem Integrationskursträger anmelden.
Wenn Sie freiwillig am Integrationskurs teilnehmen wollen, müssen Sie die Teilnahme zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Anschließend erhalten Sie den Berechtigungsschein.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise als Familienangehörige zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, erhalten Sie den Berechtigungsschein durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Voraussetzungen
Sie können die Teilnahme am Integrationskurs beantragen:
- wenn Sie sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- wenn Sie keine oder nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben (unter Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- als Fachkraft
- als Forscherin oder Forscher
- als selbstständig Tätige oder selbstständig Tätiger
- zum Zweck des Familiennachzugs
- als (aus humanitären Gründen) asylberechtigte Person, subsidiär schutzberechtigte Person, anerkannte Geflüchtete oder anerkannter Geflüchteter
- als langfristig aufenthaltsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- als Zuwandererin oder Zuwanderer mit Aufenthalt aus besonders gelagertem politischen Interesse, zum Beispiel jüdische Zuwandererin oder Zuwanderer, humanitäres Aufnahmeprogramm
und
- Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft. Das ist dann der Fall, wenn Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr haben oder
- seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn Ihr Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Wenn Sie nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, können Sie die Teilnahme am Integrationskurs beantragen, wenn Sie
- einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt haben (zum Beispiel als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union oder als Familienangehörige) und
- nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Die Zulassung ist in diesem Fall möglich, solange Kursplätze verfügbar sind.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie ebenfalls die Teilnahme an einem Integrationskurs beantragen, wenn Sie
- nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Sie können bereits während eines laufenden Asylverfahrens zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie
- eine Aufenthaltsgestattung haben und
- noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder dazu verpflichtet sind.
Sie können zur Kursteilnahme ferner zugelassen werden,
- wenn Sie eine Duldung besitzen, weil:
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
- erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern.
- wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, weil
- Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und
- Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.
Hinweis: Eine Zulassung ist nicht möglich:
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
- wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- wenn Sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen,
- wenn Sie als junge Erwachsene oder junger Erwachsener eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Teilnahme am Integrationskurs online oder per Post beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen:
Online:
- Füllen Sie den Online-Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs aus.
- Fügen Sie über die Upload-Funktion die erforderlichen Unterlagen an.
- Melden Sie sich über Ihr Nutzerkonto an und senden Sie den Antrag ab. Dazu müssen Sie sich identifizieren mit
- der Online-Funktion Ihres Personalausweises,
- der Online-Funktion Ihres elektronischen Aufenthaltstitels oder
- Ihrem Softwarezertifikat der Steuerverwaltung (ELSTER).
- Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
- Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt werden, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung vom BAMF.
- Melden Sie sich so bald wie möglich mit dem Berechtigungsschein bei einem Kursträger an.
- Wählen Sie einen Kursträger in Ihrer Nähe. Sie können diesen zum Beispiel auf den Internetseiten des BAMF recherchieren (BAMF-NAvI).
- Sie werden zur Teilnahme im Rahmen der verfügbaren Kursplätze zugelassen.
per Post:
- Sie können das Formular wahlweise auf der Internetseite des BAMF ausfüllen oder es herunterladen und dann ausfüllen.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular zusammen mit den Kopien Ihrer erforderlichen Unterlagen an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF.
- Die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden Sie anhand Ihrer Postleitzahl über das BAMF-NAvI auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (unter "Behörden").
- Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
- Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt werden, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung vom BAMF.
- Melden Sie sich so bald wie möglich mit dem Berechtigungsschein bei einem Kursträger an.
- Wählen Sie einen Kursträger in Ihrer Nähe. Sie können diesen zum Beispiel auf den Internetseiten des BAMF recherchieren (BAMF-NAvI).
- Sie werden zur Teilnahme im Rahmen der verfügbaren Kursplätze zugelassen.
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Beginn des Integrationskurses stellen.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag zur Teilnahme am Integrationskurs (online oder per Post)
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels
Online Verfahren
Kosten
- Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) ab dem 01.08.2022: 2,29 EUR
- Gesamtkostenbeitrag für den Allgemeinen Integrationskurs 1.603 EUR
- Gesamtkostenbeitrag für Spezialkurse, zum Beispiel Alphabetisierungskurs mit 1.000 Unterrichteinheiten plus Möglichkeit von 300 Unterrichtseinheiten Wiederholungsstunden: insgesamt 2.977 EUR
Hinweis: Sie können eine Kostenbeitragsbefreiung beantragen.
Wenn Sie keine Kostenbefreiung erhalten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Erstattung von 50 Prozent Ihres geleisteten Kostenbeitrags beantragen. Dafür müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen: Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer (DTZ) und des Tests "Leben in Deutschland".
Rechtsgrundlagen
- § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Absatz 1 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- § 55 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AsylG)
- § 60 a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Weiterführende Links
- Informationen zu Integrationskursen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Informationen zum Thema "Sichere Herkunftsstaaten" auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zu einem Integrations-kurs auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Merkblatt zum Integrationskurs für Asylbewerber, Geduldete und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Merkblatt zum Integrationskurs für Neuzuwanderer sowie teilnahmeverpflichtete Altzuwanderer
- Merkblatt zum Integrationskurs für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
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