AOK Betriebswirt/-in, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.
Beschreibung
Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Um in Bayern einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.
Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.
Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in gleichwertig ist.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem BayBQFG stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Das LGL stellt die Gleichwertigkeit mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in fest, wenn
- Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
- Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
- Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Weitere Informationen finden Sie unter „Verfahrensablauf“ und „Erforderliche Unterlagen“.
Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation formlos schriftlich an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder elektronisch per E-Mail stellen.
Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben bayerischen Referenzabschlusses (hier: AOK Betriebswirt/in) zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das LGL Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das LGL insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie sie der entsprechende bayerische Fortbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wesentliche Unterschiede bestehen.
Dabei werden auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen, die nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind) berücksichtigt.
Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation festgestellt.
Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzabschlusses beschrieben.
Hinweise
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.
Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens kann – im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem BayBQFG – keine Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Berechtigte nach dem BVFG können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BayBQFG oder dem BVFG stellen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Das LGL bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)
- ein Identitätsnac
Kosten
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BayBQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25 EUR und 1.000 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.
Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z. B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe "Besondere Hinweise") ist dagegen kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG)
- Fortbildungsprüfungsregelungen und Prüfungsordnung nach § 54 Berufsbildungsgesetz für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern (FPO AOK-Betriebswirt Bayern)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Weiterführende Links
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